Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 4c Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Ausführer:
jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die zum Zeitpunkt der Ausfuhr Vertragspartner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland bestimmt. Wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland tatsächlich bestimmt. Als Ausführer gilt auch jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme oder Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland zu übertragen oder bereit zu stellen. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Wirtschaftsgebietes ansässigen Person zu, so gilt als Ausführer die im Wirtschaftsgebiet ansässige Vertragspartei;
2.
Verbringer:
jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die zum Zeitpunkt der Verbringung Vertragspartner des Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt. Wenn kein Verbringungsvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tatsächlich bestimmt. Als Verbringer gilt auch jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die entscheidet, Datenverarbeitungsprogramme oder Technologie durch Daten- oder Nachrichtenübertragungstechnik aus dem Wirtschaftsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu übertragen oder bereit zu stellen. Stehen nach dem Verbringungsvertrag die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des Wirtschaftsgebietes ansässigen Person zu, so gilt als Verbringer die im Wirtschaftsgebiet ansässige Vertragspartei;
3.
Ausfuhrsendung:
die Warenmenge, die ein Ausführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für dasselbe Käuferland nach demselben Bestimmungsland ausführt;
4.
Käuferland:
das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Güter erwirbt. Im Übrigen gilt als Käuferland das Bestimmungsland;
5.
Bestimmungsland:
das Land, in dem die Güter gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Güter verbracht werden sollen;
6.
Handels- und Vermittlungsgeschäft:
das Vermitteln eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Gütern oder der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages oder der Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Gütern; für die Zwecke dieser Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfsleistungen nicht erfasst. Als Hilfsleistungen gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;
7.
technische Unterstützung:
jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie erfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung;
8.
Transithandelsgeschäft:
Geschäft, bei dem außerhalb des Wirtschaftsgebietes befindliche Güter oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Güter durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden; ihm stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Güter vor der Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden.

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