Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 58b Abgabe der Meldungen nach § 58a
(1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden Unternehmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages des gebietsfremden Unternehmens der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck "Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage K 4) zu erstatten. Die Deutsche Bundesbank übermittelt die Angaben der Meldepflichtigen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in geeigneter Form; sie kann dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dazu auf dessen Verlangen eine Ausfertigung der Meldung übersenden.
(2) Die Meldungen sind spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des gebietsfremden Unternehmens folgenden Monats bei der Deutschen Bundesbank abzugeben.
(3) Meldepflichtig ist
- 1.
- in den Fällen des § 58a Abs. 1 Nr. 1 das gebietsansässige Unternehmen,
- 2.
- in den Fällen des § 58a Abs. 1 Nr. 2 das abhängige gebietsansässige Unternehmen,
- 3.
- in den Fällen des § 58a Abs. 1 Nr. 3 die gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.
















