Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 58c Ausnahmen
(1) Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Vordrucken zulassen oder einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird.
(2) Meldungen können anstatt auf amtlichen Vordrucken auch in anderer Form abgegeben werden, sofern dies bei der Meldestelle beantragt wird und die von der Meldestelle erlassenen Formvorschriften beachtet werden.