Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 61 Meldefrist
Die Meldungen sind abzugeben
1.
bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1 mit der Erteilung des Auftrages an das Geldinstitut; der Auftraggeber kann die für die Deutsche Bundesbank bestimmte Ausfertigung des Zahlungsauftrages bei der Erteilung des Auftrages auch in verschlossenem Umschlag, auf dem sein Name und seine Anschrift als Absender angegeben sind, zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank abgeben; in diesem Falle brauchen in der für das Geldinstitut bestimmten Ausfertigung die statistischen Angaben und in der für die Deutsche Bundesbank bestimmten Ausfertigung die zahlungsverkehrstechnischen Angaben nicht ausgefüllt zu werden;
2.
(weggefallen)
3.
bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2, 2a und 3 bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats; Sammelmeldungen sind zulässig;
4.
bei Zahlungen nach § 60 Abs. 4 bis zum fünften Tage eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat; Sammelmeldungen sind zulässig.

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