Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 63 Meldestellen
(1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten.
(2) Die Meldung auf Vordruck Anlage Z 1 ist bei dem beauftragten Geldinstitut zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank abzugeben.

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