Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 69f Beschränkungen aufgrund der Resolution 1493 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2003
(Kapital VII der Charta)
(Kapital VII der Charta)
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern in die Demokratische Republik Kongo vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur Verwendung in der Demokratischen Republik Kongo bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.
- Güter, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen oder von diesen verwendet zu werden, wenn diese Einheiten:
- a)
- ihre Eingliederung in die Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo abgeschlossen haben oder
- b)
- unter dem Kommando des integrierten Stabs der Streitkräfte ("etat-major integre") oder der Nationalen Polizei der Demokratischen Republik Kongo stehen oder
- c)
- im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo außerhalb der Provinzen Nord- und Südkivu und des Distrikts Ituri in Armee- und Polizeieinheiten der Demokratischen Republik Kongo eingegliedert werden,
- 2.
- Güter für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo ("MONUC") oder
- 3.
- nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter in die Demokratische Republik Kongo verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
















