Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 69g Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 1521 (2003) vom 22. Dezember 2003, 1683 (2006) vom 13. Juni 2006, 1731 (2006) vom 20. Dezember 2006 und 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern an nichtstaatliche Gruppen und natürliche Personen, die in Liberia operieren, vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) (weggefallen)
(3) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,
- 2.
- nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Liberia ausgeführt wird.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Liberia verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
















