Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 69i Beschränkungen auf Grund des Gemeinsamen Standpunkts 2006/318/GASP des Rates vom 27. April 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Birma/Myanmar vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Birma/Myanmar bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.
- nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
- 2.
- Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, oder
- 3.
- Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Birma/Myanmar ausgeführt wird.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Birma/Myanmar verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Ziel der Ausfuhr nach Birma/Myanmar verbringen oder verbringen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
(8) (weggefallen)
















