Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 69j Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 1572 (2004) vom 15. November 2004 und 1946 (2010) vom 15. Oktober 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) sowie auf Grund des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Côte d'Ivoire vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Côte d'Ivoire bestimmt sind, sind untersagt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Ecowas bestimmt ist,
- 3.
- Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Côte d’Ivoire aufgrund eines formellen Ersuchens der ivorischen Regierung bestimmt sind oder
- 4.
- nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Côte d’Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht
- 1.
- für Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Côte d’Ivoire ausgeführt wird,
- 2.
- für Ausfuhren, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d’Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Güter, die vorübergehend nach Côte d'Ivoire weitergegeben oder ausgeführt werden und für die Truppen eines Staates bestimmt sind, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Côte d'Ivoire hat, zu erleichtern. Der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft müssen in diesen Fällen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich im Voraus mitgeteilt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Côte d'Ivoire verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen.
















