Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 69p Beschränkungen auf Grund des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea
(1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern in die Republik Guinea vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1.
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich bestimmt ist für
a)
humanitäre oder Schutzzwecke,
b)
Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen,
c)
Krisenbewältigungsprogramme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen,
d)
die Befähigung der Polizeikräfte der Republik Guinea zur Wahrung der öffentlichen Ordnung,
2.
Fahrzeuge, die nicht für den Kampfeinsatz bestimmt sind, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind, oder
3.
die Rückgabe von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Hubschraubern, deren militärisches Gerät entfernt wurde, ausschließlich zur Nutzung durch die Behörden Guineas, sofern die Regierung der Republik Guinea zuvor schriftlich versichert hat, dass die Nutzung der Hubschrauber unter ziviler Kontrolle bleibt und dass sie nicht mit militärischem Gerät ausgestattet werden.
Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern, Entwicklungshelfern oder von diesen Personen beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter in die Republik Guinea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen.

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