Gesetz - AWV
Außenwirtschaftsverordnung - AWV
§ 7 Beschränkung nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und nach § 7 Abs. 1 AWG
(1) Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für
1.
Feuerwaffen im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2 und Abschnitt 3 zum Waffengesetz, soweit das Waffengesetz und die auf Grund des Waffengesetzes erlassenen waffenrechtlichen Verordnungen für diese gelten, einschließlich unwesentlicher Teile und Zubehör;
2.
Munition im Sinne von § 1 Abs. 4 des Waffengesetzes in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 zum Waffengesetz einschließlich Munitionsteile, soweit sie für Feuerwaffen im Sinne von Nummer 1 bestimmt ist, und
3.
Wiederladegeräte, soweit sie für Munition im Sinne von Nummer 2 bestimmt sind.
(2) Die Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL) bedarf der Genehmigung, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verbringung bereits nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 einer Genehmigung bedarf.
(3) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung im Sinne des § 5c Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist. Ist einem Verbringer bekannt, dass Güter im Sinne des Satzes 1, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union liegt, für eine militärische Endverwendung bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland ein Land der Länderliste K oder ein Embargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(4) Die Verbringung von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb der Europäischen Union liegt und der Verbringer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung, den Betrieb oder zum Einbau in eine Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne des § 5d Abs. 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist. Ist einem Verbringer bekannt, das Güter im Sinne des Satzes 1, die er verbringen möchte und deren endgültiges Bestimmungsziel außerhalb der Europäischen Union liegt, für einen in Satz 1 genannten Zweck bestimmt sind und das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea, Pakistan oder Syrien ist, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu unterrichten; dieses entscheidet, ob die Verbringung genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst verbracht werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Verbringung genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
(5) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht, wenn
1.
die Ausfuhr der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet nach Artikel 3 oder Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, den §§ 5, 5c oder 5d einer Genehmigung bedarf und für eine derartige Ausfuhr eine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt oder
2.
die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, einer Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) unterzogen werden sollen.
(6) Die Beschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 gelten nicht, wenn nach dem der Verbringung zugrunde liegenden Vertrag Güter der Nummern 2B350, 2B351 und 2B352 im Werte von nicht mehr als 5 000 Euro oder sonstige Güter im Werte von nicht mehr als 2 500 Euro geliefert werden sollen. Satz 1 gilt nicht für Güter des Teils I Abschnitt C, Nummern der Kategorie O, Nummern 1C350, 1C450 und 5A901 sowie für Datenverarbeitungsprogramme und Technologie.

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