Gesetz - AWZustV 1977
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
§ 1
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständig für die Erteilung von Verwaltungsakten und sonstige Amtshandlungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
1.
auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,
2.
auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 7 des Außenwirtschaftsgesetzes und
3.
auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese der Erfüllung von Verpflichtungen aus
a)
Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
b)
gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union betreffend die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, oder
c)
Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
4.
in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn es sich um Waren der gewerblichen Wirtschaft handelt.
dienen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)

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