Gesetz - AWZustV 1977
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
§ 1
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zuständig für die Erteilung von Verwaltungsakten und sonstige Amtshandlungen im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
- 1.
- auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Außenwirtschaftsrechts,
- 2.
- auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 7 des Außenwirtschaftsgesetzes und
- 3.
- auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes, soweit diese der Erfüllung von Verpflichtungen aus
- a)
- Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
- b)
- gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Union betreffend die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik angenommen worden sind, oder
- c)
- Sofortmaßnahmen nach Artikel 228a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
- 4.
- in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der Außenwirtschaftsverordnung), der Wareneinfuhr (§ 10 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und Kapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn es sich um Waren der gewerblichen Wirtschaft handelt.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)