Gesetz - AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister
§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
(1) An alle öffentlichen Stellen werden auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:
1.
Grundpersonalien,
2.
Lichtbild,
3.
Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
4.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,
5.
Übermittlungssperren.
(2) Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll.

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