Gesetz - AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister
§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben:
- 1.
- Asylantrag,
- 2.
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
- 3.
- Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,
- 4.
- Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
- 5.
- Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,
- 6.
- Aus- oder Durchlieferung,
- 7.
- Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
- 8.
- Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten des Betroffenen nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.