Gesetz - AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister
§ 24 Planungsdaten
(1) Die Registerbehörde kann, soweit die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen oder die obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben Planungsdaten benötigen, auf Ersuchen über die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Daten hinaus die nach § 3 Nr. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 gespeicherten Daten übermitteln. Das Ersuchen ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Daten dürfen nur für Planungszwecke genutzt werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet