Gesetz - AZRG
Gesetz über das Ausländerzentralregister
§ 33 Abruf im automatisierten Verfahren
Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet