Gesetz - BABauRaumOG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften)
§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird durch Zusammenlegung der Bundesbaudirektion und der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung ein Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung als Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung hat seinen Sitz in Bonn.

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