Gesetz - BAföG-TeilerlaßV
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen
§ 4 Kalenderjahr
Die Abschlußprüfung ist dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Gesamtergebnis dieser Prüfung von der Prüfungsstelle festgestellt wird. Dies gilt auch für eine angefochtene Prüfungsentscheidung.

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