Gesetz - BAföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
§ 29 Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
- für den Auszubildenden selbst 5 200 Euro,
- 2.
- für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 1 800 Euro,
- 3.
- für jedes Kind des Auszubildenden 1 800 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
















