Gesetz - AnerkV
Anerkennungs-Verordnung - AnerkV
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren
- 1.
- im Hinblick auf Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen für
- a)
- die Anerkennung von benannten Stellen und
- b)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie
- 2.
- im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für
- a)
- die Anerkennung von benannten Stellen und
- b)
- die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.