Gesetz - AnerkV
Anerkennungs-Verordnung - AnerkV
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren
1.
im Hinblick auf Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen für
a)
die Anerkennung von benannten Stellen und
b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie
2.
im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für
a)
die Anerkennung von benannten Stellen und
b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet