Gesetz - AnerkV
Anerkennungs-Verordnung - AnerkV
§ 8 Mitteilungspflicht bei Änderungen
Ergeben sich bei einer der Stellen im Sinne der §§ 3 bis 7 Änderungen technischer, organisatorischer oder personeller Art, die die Voraussetzungen für die Anerkennung berühren könnten, so haben sie diese unverzüglich schriftlich der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mitzuteilen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet