Gesetz - AnerkV
Anerkennungs-Verordnung - AnerkV
§ 9 Erlöschen und Widerruf
(1) Die Beleihung oder Anerkennung als benannte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebes der Stelle. Der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist die Einstellung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1.
die Stelle den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder
2.
die Stelle dies beantragt.

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