Gesetz - BAPostSa
Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
§ 30 Erwerb von Aktien
Die Anstalt erwirbt Aktien für den Bund insbesondere zu folgenden Zwecken:
- 1.
- zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaften;
- 2.
- zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen oder gebotenen Mehrheitsverhältnisse des Bundes;
- 3.
- zur Kurspflege.
















