Gesetz - BAPostSa
Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Anlage des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost)
§ 30 Erwerb von Aktien
Die Anstalt erwirbt Aktien für den Bund insbesondere zu folgenden Zwecken:
1.
zur Teilnahme an einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaften;
2.
zur Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen oder gebotenen Mehrheitsverhältnisse des Bundes;
3.
zur Kurspflege.

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