Gesetz - BAStrlSchG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 1 Errichtung und Sitz
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein "Bundesamt für Strahlenschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.

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