Gesetz - BATZV
Beamtenaltersteilzeitverordnung - BATZV
§ 5 Übergangsvorschrift
Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Stellenabbaubereiche auf Grund des § 93 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes festgelegt worden sind, gelten diese Festlegungen fort.

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