Gesetz - BauMaschFüV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer
§ 4 Fachtheoretischer Teil, Fachrichtung Hochbau
(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung Hochbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1.
Arbeitskunde der Hochbaugeräte,
2.
Baumaschinenkunde,
3.
Lastaufnahmemittel,
4.
Arbeitssicherheit.
(2) Im Prüfungsfach "Arbeitskunde der Hochbaugeräte" können geprüft werden:
Grundkenntnisse der Mechanik, Ölhydraulik und Elektrotechnik; Kenntnisse über die Arbeitsweise und die Einsatzmöglichkeiten der Hochbaugeräte, insbesondere über Betonmischanlagen, Betonpumpen, Baukräne und Bauaufzüge.
(3) Im Prüfungsfach "Baumaschinenkunde" können geprüft werden:
Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, insbesondere über Antriebsarten und Kraftübertragungselemente.
(4) Im Prüfungsfach "Lastaufnahmemittel" können geprüft werden:
Kenntnisse über die Lastaufnahmemittel, insbesondere über Seilgehänge, Anschlagketten, Traversen, Betonkübel, Steinkörbe und Paletten.
(5) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit" können geprüft werden:
1.
Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinenführers, insbesondere der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;
2.
Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;
3.
Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.

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