Gesetz - BauMaschFüV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer
§ 4 Fachtheoretischer Teil, Fachrichtung Hochbau
(1) Im fachtheoretischen Teil der Fachrichtung Hochbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Arbeitskunde der Hochbaugeräte,
- 2.
- Baumaschinenkunde,
- 3.
- Lastaufnahmemittel,
- 4.
- Arbeitssicherheit.
(2) Im Prüfungsfach "Arbeitskunde der Hochbaugeräte" können geprüft werden:
Grundkenntnisse der Mechanik, Ölhydraulik und Elektrotechnik; Kenntnisse über die Arbeitsweise und die Einsatzmöglichkeiten der Hochbaugeräte, insbesondere über Betonmischanlagen, Betonpumpen, Baukräne und Bauaufzüge.
Grundkenntnisse der Mechanik, Ölhydraulik und Elektrotechnik; Kenntnisse über die Arbeitsweise und die Einsatzmöglichkeiten der Hochbaugeräte, insbesondere über Betonmischanlagen, Betonpumpen, Baukräne und Bauaufzüge.
(3) Im Prüfungsfach "Baumaschinenkunde" können geprüft werden:
Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, insbesondere über Antriebsarten und Kraftübertragungselemente.
Kenntnisse über den Aufbau, die Wartung und Pflege der in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, insbesondere über Antriebsarten und Kraftübertragungselemente.
(4) Im Prüfungsfach "Lastaufnahmemittel" können geprüft werden:
Kenntnisse über die Lastaufnahmemittel, insbesondere über Seilgehänge, Anschlagketten, Traversen, Betonkübel, Steinkörbe und Paletten.
Kenntnisse über die Lastaufnahmemittel, insbesondere über Seilgehänge, Anschlagketten, Traversen, Betonkübel, Steinkörbe und Paletten.
(5) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit" können geprüft werden:
- 1.
- Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Baumaschinenführers, insbesondere der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;
- 2.
- Kenntnisse über unfallsicheres Verhalten und über die Schutzeinrichtungen an den Maschinen;
- 3.
- Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen.
















