Gesetz - BauMaschFüV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer
§ 9 Fachpraktischer Teil, Fachrichtung Straßenbau
(1) Im fachpraktischen Teil der Fachrichtung Straßenbau ist in folgenden Fächern zu prüfen:
1.
Fahren und Bedienen von Straßenbaugeräten,
2.
Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Straßenbaugeräten.
(2) Im Prüfungsfach "Fahren und Bedienen von Straßenbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mindestens ein Straßenbaugerät, und zwar einen Straßenfertiger, ein Bodenverdichtungsgerät oder einen Grader einrichten, bedienen, fahren und warten kann. Die Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten.
(3) Im Prüfungsfach "Beurteilung von Störungen und Beseitigung einfacher Störungen an Straßenbaugeräten" muß der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Störungen an einem Straßenfertiger, einem Bodenverdichtungsgerät oder einem Grader beurteilen und einfache Störungen an einem dieser Geräte beseitigen kann. Die Prüfung dauert in der Regel 60 Minuten.

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