Gesetz - BauNVO
Baunutzungsverordnung - BauNVO
§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| Baugebiet | Grundflächenzahl (GRZ) | Geschoßflächenzahl (GFZ) | Baumassenzahl (BMZ) | |
| in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | - |
| in | reinen Wohngebieten (WR) allgem. Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | - |
| in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | - |
| in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) | 0,6 | 1,2 | - |
| in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | - |
| in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
| in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | - |
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschritten werden, wenn
- 1.
- besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
- 2.
- die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
- 3.
- sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwenden.
















