Gesetz - BauNVO
Baunutzungsverordnung - BauNVO
§ 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren *)
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
















