Gesetz - BauPG
Bauproduktengesetz - BauPG
§ 10 Konformitätszertifikat
Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters erteilt die Zertifizierungsstelle in Fällen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 ein Konformitätszertifikat, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
- 1.
- Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
- 2.
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
- 3.
- Beschreibung des Bauprodukts,
- 4.
- bekanntgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen oder europäische technische Zulassungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,
- 5.
- besondere Verwendungshinweise,
- 6.
- Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Nebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats,
- 7.
- Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats.
















