Gesetz - BauPG
Bauproduktengesetz - BauPG
§ 15 Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8 zu regeln,
- 2.
- die Überprüfung der Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu regeln,
- 3.
- die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 11 Abs. 1 und 2 zu regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen.
















