Gesetz - BauPG
Bauproduktengesetz - BauPG
§ 8 Konformitätsnachweisverfahren
(1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach europäischen technischen Zulassungen richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder Zulassungen nach den Absätzen 2 bis 7.
(2) Das Nachweisverfahren der Konformität kann bestehen aus:
- 1.
- Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,
- 2.
- Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,
- 3.
- Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
- 4.
- Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
- 5.
- Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,
- 6.
- ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktionskontrolle),
- 7.
- Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle oder
- 8.
- laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine Überwachungsstelle.
(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch
- 1.
- Konformitätserklärung des Herstellers nach § 9 oder
- 2.
- Konformitätszertifikat nach § 10.
(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Absatz 2 und die Bestätigungsart nach Absatz 3 im einzelnen aus den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder aus den europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1.
(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf nur des Nachweisverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, sofern die bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder deren Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder die europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.
(6) Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts nach Absatz 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 zu kennzeichnen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen Angaben zur CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 2 zu machen. § 6 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist die Kennzeichnung mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 und den Angaben nach § 12 Abs. 2 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.
(7) Es ist untersagt, ein Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1, ohne daß die Konformität nach Absatz 1 nachgewiesen ist oder die Angaben nach § 12 Absatz 2 gemacht sind, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen zu kennzeichnen oder ein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Verkehr zu bringen. Es ist ferner untersagt, zur CE-Kennzeichnung Angaben nach § 12 Abs. 2 zu machen, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises nach Absatz 1 berechtigt zu sein, oder ein unberechtigt mit solchen Angaben versehenes Bauprodukt in Verkehr zu bringen.
















