Gesetz - BauPGHeizkesselV
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz (Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie)
§ 7 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
(1) Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als
- 1.
- Prüfstelle für die Baumusterprüfung nach Modul B,
- 2.
- Überwachungsstelle für Bestätigungen nach Modul C, D und E,
- 3.
- Zertifizierungsstelle für Bescheinigungen nach Modul C, D und E
(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.
(3) Die § 3 Abs. 4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz vom 6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) sind entsprechend anzuwenden.