Gesetz - BauPGPÜZAnerkV
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren der Anerkennung als
1.
Prüfstelle für
a)
eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 6 Abs. 4 Satz 3 des Bauproduktengesetzes,
b)
einen Brauchbarkeitsnachweis nach § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes und
c)
die Konformitätsnachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Bauproduktengesetzes,
2.
Überwachungsstelle für die Konformitätsnachweisverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Bauproduktengesetzes und
3.
Zertifizierungsstelle für Bestätigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Bauproduktengesetzes und Erteilung des Konformitätszertifikats nach § 10 des Bauproduktengesetzes.
Sie enthält ferner Regelungen über die Rechte und Pflichten der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) und über den Widerruf und das Erlöschen von Anerkennungen.

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