Gesetz - BausparkV
Bausparkassen-Verordnung - BausparkV
§ 3 Gewerbliche Finanzierungen
Der Anteil von Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf 3 vom Hundert des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.

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