Gesetz - BausparkV
Bausparkassen-Verordnung - BausparkV
§ 4 Darlehen an Beteiligungsunternehmen
(1) Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen insgesamt bis zu 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse gewährt werden.
(2) Einem einzelnen Unternehmen, an dem die Bausparkasse beteiligt ist, dürfen Darlehen der in Absatz 1 genannten Art insgesamt bis zu 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse gewährt werden.
















