Gesetz - BausparkV
Bausparkassen-Verordnung - BausparkV
§ 6a Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen
Der Anteil aller Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung darf insgesamt 45 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.

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