Gesetz - BaustellV
Baustellenverordnung - BaustellV
Anhang II
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1285
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
- 1.
- Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
- 2.
- Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind,
- 3.
- Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,
- 4.
- Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
- 5.
- Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
- 6.
- Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
- 7.
- Arbeiten mit Tauchgeräten,
- 8.
- Arbeiten in Druckluft,
- 9.
- Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
- 10.
- Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.