Gesetz - BBankG
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
§ 22 Geschäfte mit jedermann
Die Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet