Gesetz - BBankG§36aEÜV
Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 36a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet