Gesetz - BBankLV
Bundesbanklaufbahnverordnung - BBankLV
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden.
















