Gesetz - BBankLV
Bundesbanklaufbahnverordnung - BBankLV
§ 3 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
Für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Bankdienstes werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
















