Gesetz - BBankLV
Bundesbanklaufbahnverordnung - BBankLV
§ 7 Dienstliche Beurteilung
Die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Bundesbank erlässt der Vorstand der Deutschen Bundesbank. Die §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben im Übrigen unberührt.

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