Gesetz - BauGB
Baugesetzbuch
§ 4b Einschaltung eines Dritten
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet