Gesetz - BBergG
Bundesberggesetz
§ 24 Zulässigkeit der Vereinigung
Bergwerksfelder dürfen vereinigt werden, wenn sie aneinandergrenzen und das Bergwerkseigentum auf die gleichen Bodenschätze verliehen ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet