Gesetz - BBergG
Bundesberggesetz
§ 43 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze
Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet