Gesetz - BBergG
Bundesberggesetz
§ 46 Hilfsbau bei Bergwerkseigentum
Ein Hilfsbau, der auf Grund von Bergwerkseigentum rechtmäßig angelegt worden ist, gilt als dessen wesentlicher Bestandteil. Eine Eintragung in das Grundbuch ist nicht erforderlich.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet