Gesetz - BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
§ 25 Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet