Gesetz - BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die
- a)
- mehr als 12 und höchstens 16 Stunden,
- b)
- mehr als 16 und höchstens 24 Stunden
















