Gesetz - BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
§ 51 Andere Zulagen und Vergütungen
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet